Verhinderungspflege

Der §39 SGB XI regelt diese Leistung gesetzlich und beinhaltet die Vorschrift der „Häuslichen Pflege bei Verhinderung“.
Ist eine private Pflegeperson oder Angehörige/r durch Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen temporär an der Pflege oder der Pflege eines Angehörigen verhindert, so übernimmt die Pflegeversicherung Kosten bis zu einem gewissen Rahmen für die anfallende Ersatzpflege.
Die Pflegeversicherung übernimmt seit dem 01.01.2015 einen Betrag in Höhe von 1.612,00 Euro. Zusätzlich können im ausgewählten Jahr weitere 806,00 Euro aus dem Budget der Grundlage nach §42 SGB XI übernommen werden. Der Gesamtbetrag der Ihnen oder Ihrem Angehörigen jährlich für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, beläuft sich somit auf insgesamt auf 2.418,00 Euro.“

Wir, als zugelassener Ambulanter Pflegedienst, können Ihnen oder Ihrem Angehörigen diese Verhinderungspflege gewährleisten. Sie können diese stunden- oder tagesweise in Anspruch nehmen.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verhinderungspflege nach §39 SGB XI sind lediglich, dass Sie oder Ihr Angehöriger Minimum 6 Monate in einem Pflegegrad eingestuft ist und es muss eine eingetragene Pflegeperson vorhanden sein.
Sollten Sie zur Verhinderungspflege oder sonstigen Angeboten weitere Fragen haben, können Sie sich natürlich gerne mit uns in Verbindung setzen.